10. 2018

Mindestlohn einschließende arbeitsvertragliche Verfallklausel ist unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2018 die umstrittene Frage geklärt, ob eine Verfallsklausel ohne Ausschluss des gesetzlich garantierten Mindestlohnes unwirksam ist.

Was sind Verfallsklausel?

Verfallsklausel (auch Ausschlussklauseln bzw. Ausschlussfristen genannt) sind übliche Vereinbarungen in Arbeitsverträge, die der Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis dienen. Der Schuldner muss binnen einer angemessenen Frist (mindestens 3 Monate nach Fälligkeit) seinen Anspruch geltend machen. Erfolgt das nicht, verfallen seine Ansprüche. Solche Verfallsklausel sind weit verbreitet, denn der Arbeitgeber kann nach Ablauf der jeweiligen Frist sichergehen, dass der Arbeitnehmer nicht nach langen Zeiträume noch Ansprüche gegen ihn geltend machen kann. Allerdings muss auch der Arbeitgeber die Fristen beachten. Eine einseitige Fristvereinbarung allein zulasten des Arbeitnehmers ist unwirksam.

Unwirksamkeit der Verfallsklausel bei fehlender Ausnahme des Mindestlohnes

In dem zu entscheidenden Fall des Bundesarbeitsgerichtes verlangte der Kläger eine Abgeltung von noch offenen 19 Urlaubstage. Der Arbeitgeber trug vor, dass der Arbeitnehmer den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht hat. Das Bundesarbeitsgericht hat demgegenüber entschieden, dass die verwendete Ausschlussklausel gegen das sogenannte Transparenzgebot verstoße. Denn die verwendete Ausschlussklausel habe nicht den gesetzlichen Mindestlohn von der Regelung ausgenommen und sei insofern nicht klar und verständlich. Das Bundesarbeitsgericht hat infolgedessen dem Kläger Recht gegeben und den Arbeitgeber zur Zahlung der Urlaubsabgeltung verurteilt.

Praxistipp:

Wir empfehlen, alle bestehenden Arbeitsverträge hinsichtlich der Verfallsklauseln zu überprüfen und aktuelle Muster gegebenenfalls zu ergänzen. Sprechen Sie uns gerne hierzu an.

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