07. 2020

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz - Zivilrechtliche Pflicht den Preis anzupassen

Bei Preisen, die zwischen Unternehmern als Netto-Preise vereinbart wurden, ist immer mit dem aktuell bei Lieferung bzw. Leistung geltenden Umsatzsteuersatz abzurechnen.
Bei allen Verträgen, die bereits vor dem 01. März 2020 abgeschlossen wurden, besteht, wenn die Lieferung erst nach dem 30. Juni 2020 erfolgt auch wenn keine Netto-Preisabrede getroffen wurde, aufgrund der Änderung des Umsatzsteuersatzes eine Verpflichtung zu Anpassung des Preises. Ein angemessener Ausgleich für die Änderung des Umsatzsteuersatzes ist zu schaffen. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 1 UStG. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes – z.B. ein Festpreis – vereinbart war. Wie hoch ein angemessener Ausgleich ist, ist ebenfalls nicht genau geregelt. Sicherlich ist es vertretbar, bei kleineren Preisen für die Lieferungen und Leistungen auf eine Anpassung zu verzichten, wenn dies einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht.

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