07. 2020

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz Änderung der Umsatzsteuer - Vereinfachung für einen Monat bei Rechnungen zwischen Unternehmern

Für alle Rechnungen vor dem 01.08.2020 wird ein falscher Steuerausweis (noch 19 % statt 16 % bzw. 7 % statt 5 %) für den Vorsteuerabzug (und natürlich auch beim Aussteller der Rechnung) nicht beanstandet, wenn es sich um Lieferungen zwischen Unternehmern handelt. Dies wird die Handhabung in der Buchhaltung deutlich vereinfachen und die Anzahl der notwendigen Rechnungsberichtigungen deutlich absenken. Für eine Lieferung mit ausgewiesener Umsatzsteuer von 19 %, die erst am 06.07.2020 ankommt, ist dann beispielsweise eine Rechnungsberichtigung nicht erforderlich. Der leistende Unternehmer schuldet die ausgewiesenen 19 % und der Kunde ist berechtigt, die Vorsteuer in Höhe von 19 % beim Finanzamt geltend zu machen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.06.2020 (III C 2 – S 7030/20/10009 :004) Tz. 46.

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